ETFs und Steuern: Welche Steuern 2022 bei ETFs anfallen

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ETFs finden immer mehr Zuspruch, doch spätestens bei der Steuererklärung kommt das Thema ETFs und Steuern auf die Tagesordnung. Wie schaut es also mit der Steuer bei ETFs aus?

Worauf fallen bei ETFs genau Steuern an?

ETF und Steuer

Es stellt sich also die Frage, wie es sich mit ETFs und Steuern verhält? Grundsätzlich gilt, dass eine Kapitalertragsteuer fällig wird, sobald mit einer Kapitalanlage Gewinne erzielt werden. Da ETFs eine Form der Kapitalanlage sind, sind die hieraus erzielten Gewinne also steuerpflichtig.
Im Gegensatz zu anderen Steuern, bei denen etwa der individuelle Steuersatz angewendet wird, gilt bei der Kapitalertragsteuer generell ein Steuersatz von 25 %, der auf den Gewinn anfällt. Das bedeutet für dich, dass du für jeden Euro, den du mit deiner ETF erwirtschaftest, 25 Cent an Abgeltungssteuer zu begleichen hast, wie die Kapitalertragsteuer auch genannt wird.
Allerdings bezahlst du diese Steuer nicht selbst. Sie wird bereits bei der Auszahlung deines Gewinns vom Depotanbieter einbehalten.
Aber die Kapitalertragsteuer ist nicht die einzige, die du beim Thema ETFs und Steuern berücksichtigen musst. Solltest du nämlich einer Konfession, also einer Religionsgemeinschaft angehören, so kann durchaus auch noch die Kirchensteuer anfallen. Diese wird auf Grundlage deines Monatseinkommens berechnet. Machst du also in einem Monat Gewinne mit deinem ETFs bzw. es kommt zu einer Kapitalausschüttung, so ist für diesen Betrag die Kirchensteuer abzuführen. Allerdings beträgt diese nicht 25 % wie die Kapitalertragssteuer, sondern je nach Bundesland zwischen acht und neun Prozent der Kapitalertragsteuer.
Sollte dein Einkommen inklusive der Gewinne aus deinen ETFs über 109.000 EUR brutto liegen, so fällt neben der Kapitalertragssteuer und der Kirchensteuer noch der Solidaritätszuschlag an, der mit 5,5 % auf Grundlage der einbehaltenen Kapitalertragssteuer zu Buche schlägt.

Der Sparer-Pauschbetrag als Freibetrag deiner Kapitalanlagen

In Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer solltest du den Freibetrag nicht außer Acht lassen und dich mit diesem beschäftigen. Der Freibetrag oder auch Sparer-Pauschbetrag liegt bei 801 EUR pro Jahr und Person bzw. bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern bei 1.602 EUR pro Jahr.
Das bedeutet, dass die Kapitalertragssteuer erst dann fällig wird, wenn deine Gewinne diese genannten Grenzen übersteigen. Allerdings musst du dich hierum selbst kümmern, indem du einen Freistellungsauftrag bei deinem Depotanbieter stellst. Dabei spielt es keine Rolle, ob du Depots bei mehreren Banken oder nur bei einer besitzt, denn du kannst den Freibetrag splitten. Sinnvoll ist es hierbei, den höchsten Anteil dort zu platzieren, wo du die höchsten Gewinne aus deinen ETFs erzielst. Achte darauf, dass du in Summe nicht die oben genannten Sätze überschreitest. Denn die Finanzämter prüfen Freistellungsanträge genau. Bei zu hohen Anträgen können Strafzahlungen die Folge sein.

Die Teilfreistellungsquote als zusätzlicher Steuervorteil für ETF-Sparer

Aber nicht nur der Sparerpauschbetrag hilft dir, Steuern einzusparen. Grund dafür ist die 2018 und 2019 stattgefundene Investmentsteuerreform. Diese führt dazu, dass ein Teil des von dir eingesetzten Kapitals für Investitionen von der Steuer befreit ist. Die Höhe dieser Freistellung wird durch die Teilfreistellungsquote je Fondsart und dessen Zusammenstellung geregelt.

Einzelheiten dazu kannst du dieser Tabelle entnehmen:

FONDSART ZUSAMMENSETZUNG TEILFREISTELLUNGSQUOTE
Immobilienfonds ≥51% Immobilien 60%
Aktienfonds ≥51% Aktienanteil 30%
Mischfonds ≥25% Aktienanteil 15%
Mischfonds <25% Aktienanteil 0%

Diese Quote wird sowohl bei der Vorabpauschale als auch bei Gewinnausschüttungen angewandt.

Allerdings solltest du wissen, dass die Teilfreistellungsquote nicht für Swap-ETFs sondern nur für echte Kapitalbeteiligungen gilt. Dabei sind Swap-ETFs allerdings nicht sehr stark verbreitet.

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung für Geringverdiener

ETFs und Steuern

ETFs und Steuern sind auch für Geringverdiener interessant. Diese können nämlich bei ETFs Steuern sparen. Als Geringverdiener kannst du eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Allerdings ist diese an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Sie ist ähnlich wie der Freistellungsauftrag und muss von dir persönlich beantragt werden. Dies machst du allerdings bei deinem zuständigen Finanzamt. Einen Anspruch hierauf hast du, wenn deine gesamten Einnahmen unter dem vom Gesetz festgelegten Jahresfreibetrag liegen. Der Freibetrag ist aber nicht der Sparerpauschbetrag. Der Freibetrag soll sicherstellen, dass du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst und misst sich am jeweiligen Existenzminimum.
Deswegen wird dieser jährlich unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten durch das Finanzamt angepasst. Zurzeit liegt der Freibetrag für Alleinstehende bei 9.744 EUR pro Jahr und bei Ehepaaren bei 19.488 EUR pro Jahr.
Wenn nun alle deine Einkünfte abzüglich deiner außergewöhnlichen Belastungen und etwaigen Sonderausgaben unter diesen Werten liegen, hast du gute Chancen, dass deinem Antrag stattgegeben wird. Allerdings zählen zu deinen Einnahmen auch die zu erwartenden Kapitalerträge.
Wird deinem Antrag stattgegeben, hast du die Bescheinigung zunächst für die Dauer von drei Jahren. Sollte sich jedoch deine Einkommenssituation bzw. Lebensumstände verändern, solltest du das Finanzamt informieren, um so eventuellen Strafen und Steuernachzahlungen zu entgehen.

Die Vorabpauschale bei Fonds und ETFs ist ein Novum

Beim Thema ETFs und Steuern ist auch die Vorabpauschale zu nennen. Diese gibt es erst seit 2019 aufgrund der Investmensteuerreform. Die Vorabpauschale soll einen Ausgleich zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs bzw. Fonds herbeiführen.
Thesaurierende Investments waren früher interessanter, da hier die Steuer erst bei Realisierung der Erträge abgezogen wurde. Somit konnte der Zinseszinseffekt der Kapitalanlage die zu erbringende Kapitalertragsteuer zum Teil im Laufe der Haltedauer erwirtschaften.
Die Vorabpauschale soll also Investoren mit ausschüttenden ETFs einen Vorteil verschaffen. Sie stellt sicher, dass die Besteuerung der Fonds nur dann erfolgt, wenn die Steuer niedriger ist als der Wertzuwachs. Auf ETFs, die keine Gewinne erzielt haben, sind damit keine Steuern zu zahlen.

ETFs und Steuern: Ist ein ausschüttender oder thesaurierender ETF vorteilhafter?

Thesaurierende Fonds bieten gerade einen Vorteil, da die hierauf entfallenden Steuerabzüge ein niedriges Niveau haben. Grund hierfür ist die Berechnungsgrundlage der Vorabpauschale. Hier wird nämlich ein fiktiver Betrag verwendet. Zudem ist der Basiszins immer noch sehr gering. Somit kannst du als Anleger den Stundungsprozess nutzen und diesen gewinnbringend einsetzen.
Aber auch ausschüttende Fonds solltest du nicht aus den Augen verlieren. Denn durch Kombination mit thesaurierenden Fonds bieten sich interessante Optionen. Hier solltest du den Sparer-Pauschbetrag nutzen. Es gilt nämlich die Regel, dass einmal steuerbefreite Fondseinkünfte steuerfrei bleiben und keine weitere Besteuerung auf diese entfällt. Nimmst du jetzt den Sparer-Pauschbetrag komplett hierfür, so kannst du die Steuern enorm minimieren, da du nur noch die Steuerlast der thesaurierenden Fonds leisten musst.
Einige Depotanbieter / Broker bieten dir die Möglichkeit, die aus den ETFs ausgeschütteten Gewinne sofort wieder anzulegen. Dadurch sparts du bei den ausschüttenden Fonds die Kapitalertragssteuer bis zum Sparer-Pauschbetrag und nutzt den Zinseszinseffekt bei den thesaurierenden Fonds.

Du kannst also sehen, dass sich Investitionen am meisten lohnen, wenn man sich nicht nur auf eine Art von ETF festlegt, sondern die unterschiedlichen Arten – ausschüttende und thesaurierende ETFs – miteinander kombiniert.

Wenn du zu viel Abgeltungssteuern auf deine ETFs gezahlt hast

Ganz schnell kannst du beim Thema ETFs und Steuern etwas vergessen: Beispielsweise ist der Freistellungsauftrag nicht gestellt worden, was dann zur Folge hat, dass du die Kapitalertragssteuer zu 100 % zu begleichen hast. Wenn du also einmal zu viel Steuern gezahlt hast, solltest du wissen, dass du dir den überhöhten Betrag zurückholen kann.

Das geschieht über die Einkommenssteuererklärung. Hier ist die Anlage KAP auszufüllen. Du gibst in dem Vordruck deine Kapitalerträge und die einbehaltene Steuer an. Über deine Bank erhältst du eine Jahressteuerbescheinigung. Diese fügst du zusammen mit der Anlage KAP deiner Steuererklärung zu und reichst diese ein. Wenn alle Dokumente vollständig und richtig ausgefüllt sind, wird die von der Bank einbehaltene Kapitalertragssteuer erstattet.

Fazit: ETFs und Steuern auf einen Blick

Kapitalertragsteuer bei ETFs

Grundsätzlich gilt, dass auf alle deine Erträge 25 % Steuern in Form der Kapitalertragssteuer anfallen, die noch – sofern du einer Kirche angehörst – um einen gewissen Anteil Kirchensteuer erhöht werden können. Die von dir geschuldete Steuerlast kannst du aber gegebenenfalls reduzieren. Das ist dann der Fall, wenn deine Erträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen. Die Steuern werden dir ebenfalls erlassen, wenn du zu den Geringverdienern gehörst. Für den Fall, dass du einmal zu viel Kapitalertragssteuer bezahlt haben solltest, so hast du die Möglichkeit, die diesen Mehrbetrag über die Einkommenssteuererklärung wieder zurück zu holen.

ETFs und Steuern sind ein interessantes Kapitel. Um aber Steuern sparen zu können, solltest du dich aber gründlich über die unterschiedlichen Voraussetzungen und Bestimmungen bei Banken und dem Finanzamt informieren. Unter Umständen ist auch eine Beratung durch einen Steuerberater empfehlenswert.

Du hast noch keinen ETF-Sparplan? Im Folgenden findest du eine Übersicht über die wichtigsten Anbieter:

 

 

2 Gedanken zu „ETFs und Steuern: Welche Steuern 2022 bei ETFs anfallen“

  1. Die Teilfreistellung wird hier als Steuervorteil dargestellt. Man sollte aber auch erwähnen, dass diese ja nur den Abzug der Quellensteuer auf Fondsebene kompensieren soll, denn die Anrechnung dieser Quellensteuer ist mit dem Investmentsteuergesetz seit 2019 weggefallen. Man hat damals lange an dem Gesetz herumgefeilt, bis man sich auf diesen Kompromiss geeinigt hat. Es ist also kein Steuervorteil für ETFs, sondern lediglich eine ungenaue Kompensation. Der Staat macht keine Steuergeschenke für Aktionäre und Kapitalisten.

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